426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig. Die Strafkläger haben damit Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Für das erstinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt J.________ Gebühren und Auslagen von insgesamt CHF 144'743.30 (inkl. MWST) geltend (pag. WSG 28 379 ff.). Die Kosten sind mit einem detaillierten Leistungsverzeichnis ausgewiesen. Sie erscheinen in diesem ausserordentlich umfangreichen, bedeutenden und zeitraubenden Fall gerade noch angemessen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 9 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811] und Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]).