436 Abs. 1 StPO). Die F.________, die G.________AG (Rechtsnachfolgerin der H.________AG) sowie I.________ haben sich im Strafpunkt als Privatkläger konstituiert. Alle drei Strafklägerinnen bzw. Strafkläger werden gemeinsam durch Rechtsanwalt J.________ vertreten, welcher für sie auch gemeinsame Anträge gestellt und gemeinsame Entschädigungsforderungen geltend gemacht hat. Die Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren wird deshalb gemeinsam festgesetzt. Soweit die Strafkläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht obsiegten, sind die beiden Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig.