a StPO verweigert. Für das oberinstanzliche Verfahren sind den amtlich verteidigten Beschuldigten keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, insbesondere unterstehen sie soweit sie obsiegen auch in Bezug auf die amtliche Verteidigung keiner Rück- und Nachzahlungspflicht. Es sind daher auch für das oberinstanzliche Verfahren keine Entschädigungen auszurichten.