1. Entschädigungen Beschuldigte Wie im Rahmen der Auferlegung auch der auf die Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten dargelegt (Ziff. I.2 oben), haben beide Beschuldigte die Einleitung der mit Freisprüchen endenden Verfahren aufgrund ihres zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Die Ausrichtung einer Entschädigung wird daher gestützt auf Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO verweigert.