Es verbleiben damit noch je 1/4 der auf die Beschuldigten entfallenden Kosten (CHF 5'988.90 und CHF 3'868.65), wobei es sich rechtfertigt, diese in einem ersten Schritt hälftig auf die Vorwürfe des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der H.________AG und zum Nachteil der Miteigentümergemeinschaft K.________ auszuscheiden. In einem zweiten Schritt werden die Kosten hälftig zwischen der unterliegenden Generalstaatsanwaltschaft (2*1/16 = 1/8) und der unterliegenden Strafklägerin 2 bzw. dem unterliegenden Strafkläger 3 (je 1/16) aufgeteilt. Die Strafklägerin 2 G.________AG hat wie auch der Strafkläger 3 I.____