Der oben dargelegten Ausscheidung folgend sind also 1/12 (1/3 – 1/4) der C.________ betreffenden Kosten, ausmachend CHF 1'289.55, vom Kanton Bern zu tragen. Es verbleiben damit noch je 1/4 der auf die Beschuldigten entfallenden Kosten (CHF 5'988.90 und CHF 3'868.65), wobei es sich rechtfertigt, diese in einem ersten Schritt hälftig auf die Vorwürfe des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der H.________AG und zum Nachteil der Miteigentümergemeinschaft K.________ auszuscheiden.