10'316.30 ergibt. Diese Kosten sind anders als die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nicht mehr einzig durch die mittäterschaftliche Delinquenz der Beschuldigten, sondern vielmehr in erster Linie auf die je für sich eingelegten Rechtsmittel zurückzuführen, sodass es sich jedenfalls nicht rechtfertigt, vom Grundsatz der anteilsmässigen Kostentragung gemäss Art. 418 Abs. 1 StPO abzuweichen (vgl. Ziff. II.3 und IV.3 des Urteilsdispositivs). Soweit die Zusatzanklage i.S. Mietamt betreffend ist einzig die Generalstaatsanwaltschaft unterliegend. Der oben dargelegten Ausscheidung folgend sind also 1/12 (1/3 – 1/4) der C._____