__, unterliegen die Generalstaatsanwaltschaft und die Strafklägerin 2 bzw. der Strafkläger 3. C.________ obsiegt zudem hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Urkundendelikte und dem vorgeworfenen versuchten Prozessbetrug. Unter diesen Umständen geht die Kammer davon aus, dass A.________ im Umfang von 3/4 und C.________ im Umfang von 2/3 unterliegt. In diesem Umfang haben die beiden Beschuldigten die auf sie entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen, was bei A.________ CHF 17'966.60 und bei C.________ CHF 10'316.30 ergibt.