Der Deliktskomplex im Zusammenhang mit den betrügerischen Liegenschaftsgeschäften stand im Berufungsverfahren qualitativ und quantitativ deutlich im Vordergrund. Verglichen mit den weiteren Vorwürfen ging es insbesondere um einen viel höheren Deliktsbetrag, einen wesentlich längeren Deliktszeitraum und war auch der Aktenumfang viel grösser. In den Übrigen Anklagepunkten, nämlich hinsichtlich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der H.________AG und der MEG K.________, unterliegen die Generalstaatsanwaltschaft und die Strafklägerin 2 bzw. der Strafkläger 3. C.___