Im Schuldpunkt unterliegen die Beschuldigten und obsiegen die Strafklägerin 1 und die Generalstaatsanwaltschaft in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der F.________, abgesehen vom Freispruch für das Liegenschaftsgeschäft X._____strasse __ in Heimberg, was aber keine Ausscheidung von (oberinstanzlichen) Verfahrenskosten rechtfertigt. Das Strafmass fällt im Vergleich zur Vorinstanz höher aus. Der Deliktskomplex im Zusammenhang mit den betrügerischen Liegenschaftsgeschäften stand im Berufungsverfahren qualitativ und quantitativ deutlich im Vordergrund.