Hinzu kommen betreffend A.________ die in den drei Freigabebeschlüssen festgesetzten Gebühren von insgesamt CHF 1'200.00 (SK 17 440, SK 18 392 und SK 18 396) und betreffend C.________ die für das Verfahren auf Wechsel der amtlichen Verteidigung auf CHF 400.00 festgesetzte Gebühr (pag. 33 0150). Als Auslagen sind im oberinstanzlichen Verfahren die Kosten für den Transport der Akten zum Obergericht von CHF 149.05 angefallen (Rechnung vom 27.10.2017, pag. 32 901 f.). Die auch während dem Berufungsverfahren fortdauernde Lagerung der beschlagnahmten Bilder, Möbelstücke und Antiquitäten von A.____