4a Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241). Demnach handelt namentlich unlauter, wer einem Arbeitnehmer, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten einen nicht gebührenden Vorteil gewährt oder annimmt. Genau das haben die beiden Beschuldigten im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit auch im Zusammenhang mit den Sanierungsaufträgen gemacht, die die BD.________-Gruppe an die AT.________AG vergab.