426 Abs. 1 StPO zu tragen haben. Wie schon die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, sind auch die auf die Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich den Beschuldigten aufzuerlegen, weil die beiden in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen Verhaltensnormen verstossen und dadurch rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung der Verfahren bewirkt haben: Hinsichtlich der Freisprüche vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der H.________AG und zum Nachteil der MEG K.________ Zürich ergibt sich dies aus Art. 4a Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG;