unberücksichtigt). Da das Verfahren seit dem 19.10.2017 beim Obergericht hängig ist, sind rund CHF 707.00 (entspricht 74 Tagen) davon bei den oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Die Auslagen der Vorinstanz belaufen sich mithin auf CHF 13'418.20. Der in Schulsprüchen mündende Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der F.________ stand auch innerhalb der Hauptanklage klar im Vordergrund und führte zu einem Grossteil der erstinstanzlichen Kosten, welche die Beschuldigten damit gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu tragen haben.