Sie bewegen sich innerhalb der Vorgaben des VKD, insbesondere wird für die einzelnen Beschuldigten das Doppelte der ordentlichen Höchstgebühr nicht überschritten. Die nämlichen Erhöhungsfaktoren bestanden auch im Verfahren vor der Vorinstanz, was sich namentlich in der Dauer der Hauptverhandlung und im Umfang der Urteilsbegründung niederschlug. Zudem nahm die Vorinstanz umfangreiche Beweismassnahmen vor, insbesondere in Bezug auf die beschlagnahmten Vermögenswerte. Unter diesen Umständen erscheint die von ihr auf CHF 30'000.00 – davon CHF 2'000.00 auf die Zusatzanklage i.S. Mietamt entfallend – festgesetzte Gebühr moderat.