426 Abs. 1 und 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden. Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt. Für gemeinsam verursachte Kosten kann die Strafbehörde eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen anordnen (Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO).