Die Gebühren – für Strafsachen in Art. 14 ff. VKD geregelt – werden in Form von Pauschalen für den gesamten im jeweiligen Verfahren anfallenden Aufwand erhoben (Art. 2 Abs. 2 VKD). Wo das VKD einen Rahmen festlegt, bemessen sich die Kosten nach dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 5 VKD). Namentlich in besonders umfangreichen und zeitraubenden Geschäften kann eine Gebühr bis zum doppelten Betrag des Höchstansatzes erhoben werden (Art. 6 Abs. 1 VKD). Auch in Verfahren mit mehreren Beteiligten können die Höchstansätze überschritten werden, wobei die Gebühr für die einzelne Person das