___ zweifellos vor, kann nach Auffassung der Kammer aber auch bei C.________ nicht einzig aufgrund der SVG-Widerhandlungen im Jahr 2013 verneint werden. Diese Delikte sind weder einschlägig noch besonders schwer. Die gegen die Beschuldigten festgesetzten Freiheitsstrafen werden in Anwendung von Art. 48 Bst. e StGB um 6 Monate auf jeweils 5 Jahre gemildert. 5. Fazit Die Beschuldigten werden damit zu einer Freiheitsstrafe von je 5 Jahren verurteilt. Bei diesem Strafmass kommen weder eine andere als eine Freiheitsstrafe (vgl. Art. 34 StGB) noch eine bedingte oder teilbedingte Strafe in Betracht (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). F. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG