In Bezug auf alle sachlich nach demselben Schema abgelaufenen Einzelakte liegt der Ablauf der gesamten Verjährungsfrist aber zeitlich nicht nahe. Nachdem die Vorinstanz 2017 die Anwendung von Art. 48 Bst. e StGB noch verneint und die seit der Tat 181 verstrichene Zeit stattdessen im Rahmen der Täterkomponenten strafmindernd berücksichtigt hat, rechtfertigen die zeitlichen Gesichtspunkte mittlerweile, die Strafe unter diesem Titel leicht zu mildern. Das dafür vorausgesetzte Wohlverhalten liegt bei A.________ zweifellos vor, kann nach Auffassung der Kammer aber auch bei C._____