O., N. 20 zu Art. 98 StGB mit Hinweisen; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1256/2018 vom 28.10.2019 E. 3.4) –, ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils in Bezug auf einen Grossteil der zusammen als gewerbsmässigen Betrug zu würdigenden Handlungen der Beschuldigten bereits mehr als zehn Jahre vergangen sind. In Bezug auf alle sachlich nach demselben Schema abgelaufenen Einzelakte liegt der Ablauf der gesamten Verjährungsfrist aber zeitlich nicht nahe.