Urteil des Bundesgerichts 6B_1256/2018 vom 28.10.2019 E. 3.4). Die Beschuldigten werden des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit von März 2007 bis September 2010 schuldig gesprochen. Unabhängig von der umstrittenen Frage, wann beim gewerbsmässigen Betrug die 15-jährige Verjährungsfrist genau zu laufen beginnt – ob bei jeder Einzelhandlung gesondert oder an dem Tag, an dem die letzte Tätigkeit ausgeführt wird (vgl. Art. 98 Bst. a oder b StGB; ZURBRÜGG, Basler Kommentar, a.a.O., N. 20 zu Art. 98 StGB mit Hinweisen;