Die entsprechenden SVG-Schuldsprüche – wegen Rechtsüberholens und Befahrens einer Sperrfläche und Unterlassung der Richtungsanzeige – sind indessen nicht einschlägig, weshalb die Kammer anders als die Vorinstanz eine Straferhöhung nicht für angebracht hält. Gleiches gilt auch für das gemäss aktuellem Strafregisterauszug seit dem 28.01.2019 laufenden Strafverfahren wegen weiteren mutmasslichen SVG-Widerhandlungen. C.________ ist ebenfalls weder geständig noch hat er auch nur ansatzweise Reue oder Einsicht an den Tag gelegt. Ansonsten hat er sich im Strafverfahren klaglos verhalten. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist bei ihm ebenfalls nicht auszumachen.