3.2. Täterkomponenten Das weitgehend unauffällige Vorleben sowie die aktuellen persönlichen Verhältnisse von C.________ wurden bereits weiter oben ausführlich dargelegt (C.II.2 oben). Demnach ist er zwar wegen im Jahr 2013 begangener einfacher und grober Verkehrsregelverletzungen vorbestraft (Urteil des Obergerichts SK 15 115 vom 21.01.2016). Die entsprechenden SVG-Schuldsprüche – wegen Rechtsüberholens und Befahrens einer Sperrfläche und Unterlassung der Richtungsanzeige – sind indessen nicht einschlägig, weshalb die Kammer anders als die Vorinstanz eine Straferhöhung nicht für angebracht hält.