Vielmehr muss auch ihm besonders vorgeworfen werden, dass er trotz vorhandener grosser Entscheidungsfreiheit, ohne jede finanzielle oder anderweitige Zwangslage gehandelt hat und der Versuchung erlegen ist. Zusammenfassend wird das als mittelschwer bis schwer eingestufte objektive Tatverschulden aufgrund der subjektiven Tatschwere noch leicht erhöht. Das Gesamtverschulden von C.________ unterscheidet sich nach Auffassung der Kammer nicht von demjenigen seines Mittäters und ist als gegen schwer zu bezeichnen. Mit Hinweis auf die Ausführungen bei A.________ (Ziff. 2.1 oben) erscheint ebenfalls eine Freiheitsstrafe von 66 Monaten bzw. 5 ½ Jahren angemessen.