Entgegen den Vorbringen von Rechtsanwalt D.________ ist der direkte Vorsatz auch nicht deshalb zu relativieren, weil der Deliktsbetrag ein Produkt nachträglicher Abklärungen und Berechnungen ist, von denen die Beschuldigten damals noch nichts wussten (vgl. pag. 33 270 f.). Denn dass die Beschuldigten die F.________ mit ihren Betrugshandlungen absichtlich Schaden zufügen wollten ist genauso erstellt, wie dass sich der angestrebte Schaden zumindest in der Grössenordnung des unter der gebotenen Zurückhaltung berechneten Deliktsbetrages bewegt haben muss. Aufgrund der illegalen Geschäfte stiegen Umsatz und Gewinn der BS.________- Gruppe markant an, wovon C.______