bzw. der BD.________-Gruppe. Er wusste aber um die entsprechende Vorzugsstellung und den schamlosen Vertrauensbruch von A.________. Als auf Augenhöhe operierender Mittäter muss er sich dieses Verhalten zweifellos anrechnen lassen, wenngleich dieses Vorgehen bei ihm persönlich etwas weniger erschwerend ins Gewicht fällt. Demgegenüber fielen die Handlungen, die C.________ in Bezug auf die bei der AT.________AG angefallenen Deliktsgewinne vornahm bzw. die unter seiner Ägide vorgenommen wurden, deutlich verwerflicher aus.