3.1. Tatkomponenten Für die objektive und subjektive Tatschwere kann vorab auf das bei A.________ Ausgeführte verwiesen werden (Ziff. 2.1 oben). Die dortigen Überlegungen zum sehr grossen Ausmass des verschuldeten Erfolgs gelten uneingeschränkt auch für den Mittäter C.________. Unter dem Titel der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist auch bei C.________ die hohe deliktische Kadenz bzw. der grosse betriebene Aufwand durch die Vielzahl an Geschäften gleichermassen negativ zu gewichten. Anders als A.________ war C.________ nicht selber Teil des langjährigen Vertrauensverhältnisses innerhalb der F.________ bzw. der BD.________-Gruppe.