2.2. Täterkomponenten Im Rahmen der Täterkomponenten sind betreffend A.________ keine Elemente ersichtlich, welche nach einer Erhöhung oder Reduktion der Strafe rufen würden. Dies zunächst hinsichtlich des unauffälligen Vorlebens und der aktuellen persönlichen Verhältnisse des nicht vorbestraften A.________, wozu vollumfänglich auf das weiter oben zu seiner Person Ausgeführte verwiesen werden kann (C.II.1 oben). Auch das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wiegt strafzumessungsneutral. A.________ war zwar nicht geständig. Reue für seine Taten und Einsicht in das herbeigeführte Unrecht suchte man (wohl nicht zuletzt deshalb) bei ihm ebenfalls vergebens.