Schliesslich kann in diesem Zusammenhang auch auf die Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern «Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens, Anklageerhebung und Bezeichnung des Spruchkörpers bei der Anklageerhebung» vom 25.11.2010 verwiesen werden. Diesen zufolge ist bei Vermögensdelikten, die – wie dem vorliegenden – mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht sind, ab einem Deliktsbetrag von über CHF 1 Mio. beim Kollegialgericht in Fünferbesetzung Anklage zu erheben. Das entspricht bereits ab diesem Deliktsbetrag einer Straferwartung von über fünf Jahren (vgl. Art. 56 Abs. 2 Bst.