In einem Fall, bei dem im Betrag von rund CHF 1,25 Mio. zum Nachteil der Arbeitgeberin, einer grossen internationalen Firma, die dadurch nicht in existenzielle Schwierigkeiten geriet, delinquiert worden war, ging man von einer (Einsatz-)Strafe im Bereich von 36-40 Monaten aus (Urteil SK 18 402-404 vom 08.04.2019 E. 18.2). Schliesslich kann in diesem Zusammenhang auch auf die Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern «Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens, Anklageerhebung und Bezeichnung des Spruchkörpers bei der Anklageerhebung» vom 25.11.2010 verwiesen werden.