Dass das ermittelte Strafmass aber keineswegs zu hoch ist, zeigt schon ein Blick auf Vergleichsfälle des Obergerichts. Erwähnt werden kann etwa ein Urteil vom 23.03.2018, in welchem die Strafe für den gewerbsmässigen Betrug ebenfalls auf 66 Monate festgesetzt wurde. In jenem Fall nutzte die Täterin die individuellen, persönlichen Schwächen und das Vertrauen ihrer 30 Opfer kaltblütig aus. Es ging aber mit rund CHF 2,7 Mio. um einen nicht einmal halb so grossen Deliktsbetrag wie vorliegend (vgl. SK 17 127 E. 15.1).