Diesem Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von 66 Monaten bzw. 5 ½ Jahren angemessen. Im Vergleich zur von der Vorinstanz auf 48 Monate festgelegten Tatkomponentenstrafe fällt das Strafmass der Kammer höher aus, wobei die Vorinstanz von einem tieferen Deliktsbetrag von rund CHF 5,6 Mio. ausging und zudem bereits im Rahmen der Tatkomponenten die seit dem Delikt vergangene Zeit «strafmildernd» berücksichtigte (dazu Ziff. 4.2 unten). Dass das ermittelte Strafmass aber keineswegs zu hoch ist, zeigt schon ein Blick auf Vergleichsfälle des Obergerichts.