177 Nach dem Gesagten stuft die Kammer die objektive Tatschwere als mittelschwer bis schwer ein. Unter Berücksichtigung der leicht verschuldenserhöhenden subjektiven Tatkomponenten geht das Gesamtverschulden damit, auch unter Berücksichtigung des grossen Strafrahmens, gegen schwer. Dies hat zur Folge, dass man sich für die Strafe sicher jenseits der Mitte, im zweiten Drittel des Strafrahmens bewegt. Diesem Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von 66 Monaten bzw. 5 ½ Jahren angemessen.