Die subjektiven Elemente der Tatschwere gewichtet die Kammer gesamthaft ebenfalls als leicht verschuldenserhöhend. A.________ handelte mit direktem Vorsatz, in Bereicherungsabsicht, egoistisch und aus rein finanziellen Überlegungen, aus Geldgier. Diese Elemente der Willensrichtung, des Motivs und der Motivation zum rechtswidrigen Handeln sind bei einem gewerbsmässigen Betrug weitgehend tatbestandsimmanent und wirken sich vorliegend neutral aus. Hingegen bestand für den gut situierten A.________ eine grosse Freiheit, sich gegen das deliktische Handeln zu entscheiden und die Rechtsgutsverletzung zu vermeiden.