2. A.________ 2.1. Tatkomponenten Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das objektive und subjektive Tatverschulden. Es orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des Tatbestandes und ist somit relativ. In objektiver Hinsicht ist vorliegend das Ausmass des verschuldeten Erfolgs als sehr gross zu bezeichnen. Der Deliktsbetrag beläuft sich insgesamt auf ca. CHF 6,4 Mio. und ist damit auch für einen gewerbsmässigen Betrug im Wirtschaftsleben aussergewöhnlich hoch. Im Umfang von ca. CHF 4,9 Mio. führte der Betrug zu einem Schaden, im Übrigen ist ein solcher nur deshalb ausgeblieben, weil die geschädigte F.______