I. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze, nach denen das Gericht die Strafe zuzumessen hat, anschaulich und zutreffend wiedergegeben (pag. WSG 29 299 ff.) und in diesem Rahmen auch überzeugend dargelegt, dass und weshalb der Deliktsbetrag bei Vermögensdelikten unter dem Aspekt der Schwere der Verletzung des Rechtsguts ein gewichtiges Strafzumessungskriterium ist (pag. WSG 29 301). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. II. Strafzumessung in concreto 1. Strafrahmen Der Strafrahmen des gewerbsmässigen Betrugs verläuft von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis hin zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB).