175 Zur Erfüllung der Tatbestände der ihm vorgeworfenen Delikte oder auch nur einer Beteiligung daran mangelt es damit einerseits objektiv an einer Tathandlung (Fälschen/Verfälschen der Rechnungen oder deren Gebrauch zur Täuschung; arglistige Täuschung) bzw. an einer relevanten Tatbeteiligung und andererseits subjektiv am Vorsatz und an der Täuschungsabsicht. C.________ ist daher freizusprechen von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeblich mehrfach begangen von ca. Mitte September 2008 bis Ende Dezember 2008 in M.______