Offen bleiben kann damit zum einen, ob die MEG im Zusammenhang mit diesen Umbau- und Sanierungsarbeiten einen Schaden erlitt. Zum anderen erübrigen sich Ausführungen zur Arglist, insbesondere ob diese, wie die Vorinstanz erwog, aufgrund der Fähigkeiten und dem anzunehmenden Kenntnisstand der Ausschussmitglieder DI.________ und DW.________ zu verneinen wäre. Die Beschuldigten sind von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit von 2009 bis 2010 in Zürich, M.________ und eventuell anderswo in der Schweiz zum Nachteil der MEG K.________ Zürich freizusprechen.