Auch bei C.________ liegt kein vorsätzliches Handeln, insbesondere kein relevanter Täuschungswille vor. Zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, dass es nicht an ihm war, seine Preise zu senken, wenn die entsprechenden Offerten mit den von ihm eher grosszügig zu seinen Gunsten kalkulierten Pauschalpreisen von den zuständigen Gremien angenommen wurden. Nachdem also der objektive und subjektive Tatbestand des Betrugs mangels Nachweis von Täuschung und Vorsatz nicht erfüllt ist, bedarf es auch keiner weiteren Ausführungen zu den weiteren Tatbestandsmerkmalen. Offen bleiben kann damit zum einen, ob die MEG im Zusammenhang mit diesen Umbau- und Sanierungsarbeiten einen Schaden erlitt.