Es fehlt damit, wie schon die Vorinstanz richtig erwogen hat, am Tatbestandsmerkmal der Täuschung. Nicht nachgewiesen ist zudem der Vorsatz und ein mittäterschaftliches Zusammenwirken unter den Beschuldigten. Davon, dass A.________, wie es ihm die Anklage sinngemäss unterstellt, von allem Anfang an wusste oder sich sogar mit C.________ darüber verständigte, dass letzterer bzw. die AT.________AG zu hohe Pauschalpreise verlangen bzw. in Rechnung stellen werde, kann genauso wenig ausgegangen werden, wie, dass A.________ – in welchem Zeitpunkt auch immer – die Mitglieder des Miteigentümerausschusses täuschen und diejenigen der MEG, der er ja selber angehörte, schädigen wollte. Auch bei C._