Wie dem auch sei, es konnte beweiswürdigend nicht geklärt werden, wer wann welchen Sanierungs- und Umbauarbeiten zustimmte oder diese oder die entsprechenden Kosten bzw. Rechnungen (vorgängig oder nachträglich) genehmigte. Infolgedessen lässt sich auch nicht rekonstruieren, ob überhaupt und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, womit (mit welchen Unterlagen, Aussagen und – allenfalls falschen – Behauptungen) und über welche Kosten bzw. den Wert welcher Sanierungs- und Umbauarbeiten A.________ den Miteigentümerausschuss konkret getäuscht haben könnte. Es fehlt damit, wie schon die Vorinstanz richtig erwogen hat, am Tatbestandsmerkmal der Täuschung.