_ sinngemäss vorgespiegelt zu haben, «die Sa- nierungs- und Umbauarbeiten und die daraus entstehenden Kosten seien im ausschliesslichen Interesse der Miteigentümergemeinschaft», womit er sinngemäss und konkludent vorgegeben habe, «die fakturierten und bezahlten Kosten der Sanierungs- und Umbauarbeiten würden dem tatsächlichen, marktüblichen Wert der ausgeführten Arbeiten entsprechen». Zeitlich ist diese angeklagte Täuschung auch nach Auffassung der Kammer zu wenig präzise umschrieben bzw. abgesehen vom pauschal mit 2009 bis 2010 angegebenen Deliktszeitraum überhaupt nicht eingegrenzt.