___ den Verwaltungsrat der H.________AG im Zusammenhang mit den Sanierungsarbeiten an der DV._____strasse in der angeklagten Art und Weise täuschen und schädigen und zugleich die AT.________AG unrechtmässig bereichern wollte. Es mangelt damit einerseits an einer nachgewiesenen Täuschung und andererseits am subjektiven Tatbestand des Betrugs, sodass sich Ausführungen zu den weiteren Tatbestandselementen, insbesondere zu Arglist und Schaden erübrigen. Offen bleiben kann damit namentlich, ob aufgrund der Tatsache, dass mit DI.________ ein ausgewiesener Bauchfachmann Teil des angeblich getäuschten Gremiums war und dort mit DW.