Nicht nachgewiesen ist weiter, dass A.________ in diesen massgebenden Zeitpunkten, insbesondere anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 22.01.2009, wusste, welche Sanierungskosten C.________ bzw. die AT.________AG in Rechnung stellen würde. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass A.________ den Verwaltungsrat der H.________AG im Zusammenhang mit den Sanierungsarbeiten an der DV._____strasse in der angeklagten Art und Weise täuschen und schädigen und zugleich die AT.________AG unrechtmässig bereichern wollte.