Beweiswürdigend konnte auch sonst nicht geklärt werden, in welchem Zeitpunkt A.________ den Verwaltungsrat der H.________AG über welche Kosten bzw. den Wert welcher Sanierungsarbeiten konkret getäuscht haben soll. Wie die Vorinstanz richtig erwähnte, kann auch nicht etwa angenommen werden, die Täuschung sei sozusagen kontinuierlich erfolgt, nämlich mit jeder Vorlage einer zu hohen Akontorechnung. Dass die übrigen Verwaltungsratsmitglieder die Akontorechnungen zur Kenntnis nahmen, ist nicht bewiesen. Nicht nachgewiesen ist weiter, dass A._______