Es fehlt aber auch hinsichtlich der 2009 und 2010 an der DV._____strasse a.__ durchgeführten Sanierungsarbeiten am Tatbestandsmerkmal der Täuschung. Die Sanierungsarbeiten als solche waren unbestrittenermassen notwendig, bewegten sich grundsätzlich im bewilligten Budget und wurden dann auch ohne wesentliche Mängel durchgeführt. Darin kann die Täuschung nicht gelegen haben. Beweiswürdigend konnte auch sonst nicht geklärt werden, in welchem Zeitpunkt A.________ den Verwaltungsrat der H.________AG über welche Kosten bzw. den Wert welcher Sanierungsarbeiten konkret getäuscht haben soll.