4. Gewerbsmässigkeit In der Anklageschrift wird den Beschuldigten gewerbsmässiges Handeln vorgeworfen, da sie beim Erzielen des Deliktsbetrages in der relativ kurzen Zeitspanne zwecks regelmässiger Finanzierung ihres privaten Unterhalts respektive demjenigen ihres Unternehmens nach Massgabe eines Gewerbes vorgegangen seien (Ziff. I.A./B.1.18 [2. Punkt] der Anklageschrift). Die Vorinstanz ist zu Recht von Gewerbsmässigkeit ausgegangen. Die Beschuldigten übten die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufes aus. Sie haben innert einer relativ kurzen Zeitspanne von weniger als zwei Jahren vielfach und immer nach demselben Muster betrogen. Dabei war A._______