Die Beschuldigten mussten sich also bereits davor darüber verständigt haben, sich aus den Geschäften hinter dem Rücken und auf Kosten der F.________ einen Vermögensvorteil zu verschaffen, wie sie das dann auch über fast zwei Jahre bei allen Geschäften praktizierten. Zusammenfassend wirkte C.________ vorsätzlich und in massgebender Weise mit A.________ zusammen, sodass er ebenfalls als Hauptbeteiligter dasteht. Damit handelten beide Beschuldigten als Mittäter gleichermassen tatbestandsmässig.