kaum etwas wusste und ihm daher nicht im Detail bekannt war, wie genau A.________ die anderen Mitglieder des Anlageausschusses von den Geschäften überzeugte und davon abhielt, die Geschäfte näher unter die Lupe zu nehmen, war für ihn nicht entscheidend – und ist es entgegen der Argumentation der Verteidigung ebenso wenig für die Frage, ob C.________ als Hauptbeteiligter dasteht. Seine Tatbeiträge waren nämlich in allen Fällen unabdingbar. Er war es, der mit «seinen» Liegenschaften die eigentlichen Gegenstände aller Betrüge einbrachte, ohne die es selbstredend nicht zu den Delikten hätte kommen können.