gehen. 3. Mittäterschaft Es war A.________, der die konkreten arglistigen Täuschungshandlungen gegenüber CF.________ und I.________, insbesondere unter Ausnutzung des grossen ihm entgegengebrachten Vertrauens, vornahm, ja sogar selber Teil des entscheidenden Gremiums war und dann, mit den entsprechenden Vollmachten ausgestattet, für die F.________ die Kaufverträge unterzeichnete. Er handelte in Bezug auf alle Betrüge tatbestandsmässig und er steht klar als Hauptbeteiligter da. Sein Interesse an den Taten ist offenkundig. Sie zahlten sich für ihn persönlich massiv aus, er erhielt CHF 3,1 Mio. mehr oder weniger direkt aus dem Deliktserlös zugeschanzt. Demgegenüber stand C._____